
Restaurant eröffnen: die Pflichten-Checkliste
Wer ein Restaurant, Café oder eine Bar eröffnet, hat es mit Bundesrecht (Gewerbe, Hygiene, Steuern, Kasse) und mit Landesrecht (Gaststättenrecht, Bauordnung, Nichtraucherschutz) zu tun. Diese Checkliste nennt für jeden Schritt die Rechtsgrundlage, die Frist und, wo eine Behörde sie veröffentlicht, die Gebühr. Stand aller Quellen: 17.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; verbindlich sind Gewerbeamt, Ordnungsbehörde, IHK und Finanzamt.
Der erste Schritt, die Nutzungsänderung vom Ladenlokal zur Gaststätte, ist der aufwendigste: Das Bauamt behandelt sie wie einen Neubau. Für diesen Teil gibt es das Genehmigungs-Cockpit, eine kostenpflichtige Arbeitsdatei mit 64 Anforderungen zu Baurecht, Brandschutz, Lüftung und Hygiene.
1. Gewerbe anmelden
Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, muss das der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Gebühr legt die Kommune fest; Berlin verlangt 26 € je Einzelgewerbe, 31 € für juristische Personen und 15 € bei der Online-Anzeige. Die Gewerbeanzeige erfüllt zugleich die Mitteilungspflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 192 SGB VII).
2. Gaststättenrecht: Erlaubnis oder Anzeige, je nach Bundesland
Das Bundes-Gaststättengesetz verlangt eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG), nimmt aber alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und Hausgäste aus (§ 2 Abs. 2). Praktisch braucht nach Bundesrecht nur Erlaubnis, wer Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt. Mehrere Länder haben das Bundesgesetz durch eigene Gaststättengesetze mit einer Anzeige ersetzt:
| Land | Regel | Frist und Gebühr (belegt) |
|---|---|---|
| Bayern, Berlin, Nordrhein-Westfalen | Bundes-GastG: Erlaubnis bei Alkoholausschank | Berlin: 100 bis 1.500 € (unbefristet), Bearbeitung etwa 3 bis 5 Wochen; Bayern vollzieht über die BayGastV |
| Baden-Württemberg | Landesgaststättengesetz seit 01.01.2026: Anzeige statt Erlaubnis, mit oder ohne Alkohol | Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn, Unterrichtungsnachweis mit der Anzeige |
| Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt | Anzeige; bei Alkohol Zuverlässigkeitsprüfung (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Steuerbescheinigung) | Vier Wochen vor Betriebsbeginn; Saarland 15 bis 80 €; Sachsen-Anhalt (Beispiel Hohenmölsen) 50 € ohne, 150 bis 600 € mit Zuverlässigkeitsprüfung |
| Hessen | Anzeige; bei Alkohol mit Unterlagen, nicht älter als drei Monate | Sechs Wochen vor Beginn (HGastG § 3, bestätigt durch IHK Frankfurt) |
| Thüringen | Anzeige nach § 2 ThürGastG | Zwei Wochen vor Eröffnung laut Landesredaktion des FIM-Portals |
| Bremen | Erlaubnis bei Alkoholausschank (BremGastG) | 459 €, Bearbeitung etwa zwei Monate, Bußgeld bis 5.000 € ohne Erlaubnis |
| Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein | nicht geprüft | bei der Ordnungsbehörde erfragen |
3. IHK-Unterrichtung
Ohne Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Fragen wird die Erlaubnis versagt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG); die Anzeige-Länder verlangen den Nachweis mit der Anzeige. Die Unterrichtung dauert einen Tag (IHK München: 09:15 bis etwa 16:30 Uhr) und kostet nach Angabe der Landesregierung Baden-Württemberg circa 100 €. Befreit ist nur, wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist (Nr. 3.4 GastUVwV); langjährige Tätigkeit genügt nicht.
4. Hygiene: Belehrung, Schulung, HACCP, Registrierung
- IfSG-Belehrung: Vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamts nötig, die nicht älter als drei Monate ist; der Arbeitgeber belehrt alle zwei Jahre nach und bewahrt die Nachweise am Betriebsort auf (§ 43 IfSG). Berlin berechnet 30 € für die Gruppenbelehrung. Details: IfSG-Belehrung.
- Fachkenntnisse: Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur Personen mit Fachkenntnissen nach Anlage 1 herstellen oder behandeln; eine Ausbildung ersetzt die Schulung (§ 4 LMHV).
- HACCP und Registrierung: Jeder Lebensmittelunternehmer richtet ein dauerhaftes Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein (Art. 5 VO (EG) 852/2004) und meldet den Betrieb der Lebensmittelüberwachung (Art. 6 Abs. 2). Details: Hygiene und HACCP.
5. Speisekarte: Allergene und Preise
Die 14 Allergene des Anhangs II der LMIV müssen auch bei nicht vorverpackten Speisen angegeben werden (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 1169/2011); in Deutschland reichen Schild, Speisekarte mit Fußnote, Aushang oder eine mündliche Auskunft mit schriftlicher Dokumentation (§ 4 LMIDV). Neben dem Eingang der Gaststätte gehört ein Preisverzeichnis, Bedienungsgeld eingeschlossen (§ 13 PAngV). Details: Allergene und Kennzeichnung.
6. Kasse und Finanzamt
Elektronische Kassen brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und müssen Belege ausgeben; Anschaffung und Außerbetriebnahme sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden (§ 146a AO, KassenSichV). Die Betriebseröffnung zeigen Sie der Gemeinde an, der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geht seit 2021 nur noch elektronisch über ELSTER und unaufgefordert innerhalb eines Monats an das Finanzamt (§ 138 AO). Details: Kasse und TSE.
7. Berufsgenossenschaft, GEMA, Rundfunkbeitrag
- BGN: Die Mitteilung an den Unfallversicherungsträger ist binnen einer Woche nach Beginn fällig (§ 192 SGB VII); die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe nimmt Gaststätten mit Sofortmeldepflicht online über das DGUV-Serviceportal auf. Zum Personal: Mindestlohn und Arbeitszeit.
- GEMA: Nach der Tarifübersicht 2026 kostet Hintergrundmusik vom Tonträger im Jahresvertrag in der kleinsten Stufe 295,08 € netto, Hörfunkwiedergabe bis 100 m² 395,90 € und ein Fernsehgerät 259,41 € je Jahr.
- Rundfunkbeitrag: Je Betriebsstätte mit null bis acht Beschäftigten ein Drittel des Beitrags, 6,12 € im Monat; mit neun bis 19 Beschäftigten 18,36 € (§ 5 RBStV); ein betrieblich genutztes Fahrzeug je Betriebsstätte ist frei.
8. Bau, Schankanlage, Nichtraucherschutz (Landesrecht)
Die Umnutzung eines Ladens in eine Gaststätte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Beispiel Bayern: Art. 55 Abs. 1 BayBO); klären Sie das vor dem Mietvertrag. Schankanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung; die DGUV Regel 110-007 (Ausgabe 2020, aktualisiert 2024) beschreibt die sichere Verwendung. Nichtraucherschutz ist Landesrecht; Bayern verbietet in Innenräumen von Gaststätten das Rauchen von Tabak und Cannabisprodukten (Art. 3 GSG).
Für die Ausstattung helfen unsere Rechner und Planer, für die Spültechnik der Ratgeber Gastro-Spülmaschine.
Kein Rechtsrat. Fristen und Gebühren gelten für das genannte Land oder die genannte Kommune; andere Länder und Kommunen weichen ab.