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Ein geschlossenes Gesetzbuch neben einer Lesebrille auf einem Schreibtisch

Restaurant eröffnen: die Pflichten-Checkliste

Wer ein Restaurant, Café oder eine Bar eröffnet, hat es mit Bundesrecht (Gewerbe, Hygiene, Steuern, Kasse) und mit Landesrecht (Gaststättenrecht, Bauordnung, Nichtraucherschutz) zu tun. Diese Checkliste nennt für jeden Schritt die Rechtsgrundlage, die Frist und, wo eine Behörde sie veröffentlicht, die Gebühr. Stand aller Quellen: 17.10.2026. Das ist keine Rechtsberatung; verbindlich sind Gewerbeamt, Ordnungsbehörde, IHK und Finanzamt.

Reihenfolge mit Fristen: Baurecht klären (Nutzungsänderung) → IHK-Unterrichtung und IfSG-Belehrung (Bescheinigung höchstens drei Monate alt) → Gaststättenanzeige oder Erlaubnis (je nach Land zwei bis sechs Wochen vor Eröffnung) → Gewerbeanmeldung spätestens mit Beginn → Betriebsregistrierung bei der Lebensmittelüberwachung → Berufsgenossenschaft binnen einer Woche → Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats → Kasse beim Finanzamt binnen eines Monats melden → GEMA und Rundfunkbeitrag.

Der erste Schritt, die Nutzungsänderung vom Ladenlokal zur Gaststätte, ist der aufwendigste: Das Bauamt behandelt sie wie einen Neubau. Für diesen Teil gibt es das Genehmigungs-Cockpit, eine kostenpflichtige Arbeitsdatei mit 64 Anforderungen zu Baurecht, Brandschutz, Lüftung und Hygiene.

1. Gewerbe anmelden

Wer ein stehendes Gewerbe anfängt, muss das der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Beginn anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Die Gebühr legt die Kommune fest; Berlin verlangt 26 € je Einzelgewerbe, 31 € für juristische Personen und 15 € bei der Online-Anzeige. Die Gewerbeanzeige erfüllt zugleich die Mitteilungspflicht gegenüber der Berufsgenossenschaft (§ 192 SGB VII).

2. Gaststättenrecht: Erlaubnis oder Anzeige, je nach Bundesland

Das Bundes-Gaststättengesetz verlangt eine Erlaubnis (§ 2 Abs. 1 GastG), nimmt aber alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen und Hausgäste aus (§ 2 Abs. 2). Praktisch braucht nach Bundesrecht nur Erlaubnis, wer Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle ausschenkt. Mehrere Länder haben das Bundesgesetz durch eigene Gaststättengesetze mit einer Anzeige ersetzt:

LandRegelFrist und Gebühr (belegt)
Bayern, Berlin, Nordrhein-WestfalenBundes-GastG: Erlaubnis bei AlkoholausschankBerlin: 100 bis 1.500 € (unbefristet), Bearbeitung etwa 3 bis 5 Wochen; Bayern vollzieht über die BayGastV
Baden-WürttembergLandesgaststättengesetz seit 01.01.2026: Anzeige statt Erlaubnis, mit oder ohne AlkoholAnzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn, Unterrichtungsnachweis mit der Anzeige
Brandenburg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-AnhaltAnzeige; bei Alkohol Zuverlässigkeitsprüfung (Führungszeugnis, Gewerbezentralregister, Steuerbescheinigung)Vier Wochen vor Betriebsbeginn; Saarland 15 bis 80 €; Sachsen-Anhalt (Beispiel Hohenmölsen) 50 € ohne, 150 bis 600 € mit Zuverlässigkeitsprüfung
HessenAnzeige; bei Alkohol mit Unterlagen, nicht älter als drei MonateSechs Wochen vor Beginn (HGastG § 3, bestätigt durch IHK Frankfurt)
ThüringenAnzeige nach § 2 ThürGastGZwei Wochen vor Eröffnung laut Landesredaktion des FIM-Portals
BremenErlaubnis bei Alkoholausschank (BremGastG)459 €, Bearbeitung etwa zwei Monate, Bußgeld bis 5.000 € ohne Erlaubnis
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holsteinnicht geprüftbei der Ordnungsbehörde erfragen

3. IHK-Unterrichtung

Ohne Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung in lebensmittelrechtlichen Fragen wird die Erlaubnis versagt (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG); die Anzeige-Länder verlangen den Nachweis mit der Anzeige. Die Unterrichtung dauert einen Tag (IHK München: 09:15 bis etwa 16:30 Uhr) und kostet nach Angabe der Landesregierung Baden-Württemberg circa 100 €. Befreit ist nur, wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist (Nr. 3.4 GastUVwV); langjährige Tätigkeit genügt nicht.

4. Hygiene: Belehrung, Schulung, HACCP, Registrierung

5. Speisekarte: Allergene und Preise

Die 14 Allergene des Anhangs II der LMIV müssen auch bei nicht vorverpackten Speisen angegeben werden (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) 1169/2011); in Deutschland reichen Schild, Speisekarte mit Fußnote, Aushang oder eine mündliche Auskunft mit schriftlicher Dokumentation (§ 4 LMIDV). Neben dem Eingang der Gaststätte gehört ein Preisverzeichnis, Bedienungsgeld eingeschlossen (§ 13 PAngV). Details: Allergene und Kennzeichnung.

6. Kasse und Finanzamt

Elektronische Kassen brauchen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung und müssen Belege ausgeben; Anschaffung und Außerbetriebnahme sind dem Finanzamt innerhalb eines Monats zu melden (§ 146a AO, KassenSichV). Die Betriebseröffnung zeigen Sie der Gemeinde an, der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geht seit 2021 nur noch elektronisch über ELSTER und unaufgefordert innerhalb eines Monats an das Finanzamt (§ 138 AO). Details: Kasse und TSE.

7. Berufsgenossenschaft, GEMA, Rundfunkbeitrag

8. Bau, Schankanlage, Nichtraucherschutz (Landesrecht)

Die Umnutzung eines Ladens in eine Gaststätte ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (Beispiel Bayern: Art. 55 Abs. 1 BayBO); klären Sie das vor dem Mietvertrag. Schankanlagen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung; die DGUV Regel 110-007 (Ausgabe 2020, aktualisiert 2024) beschreibt die sichere Verwendung. Nichtraucherschutz ist Landesrecht; Bayern verbietet in Innenräumen von Gaststätten das Rauchen von Tabak und Cannabisprodukten (Art. 3 GSG).

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Quellen: § 14 GewO · § 2 GastG · § 4 GastG · RP Baden-Württemberg, Landesgaststättengesetz 2026 · BbgGastG · Bremen Gaststättenerlaubnis · HGastG, GVBl. Hessen 2012 · SächsGastG · FIM Thüringen · Berlin Gaststättenerlaubnis · Berlin Gewerbeanmeldung · IHK München Unterrichtung · Landtag BW Drs. 17/9190 · § 43 IfSG · § 4 LMHV · VO (EG) 852/2004 · VO (EU) 1169/2011 · § 4 LMIDV · PAngV · § 146a AO · § 138 AO · ELSTER Unternehmensgründung · § 192 SGB VII · BGN Betriebsanmeldung · GEMA Tarifübersicht 2026 · Rundfunkbeitrag Unternehmen · Art. 55 BayBO · DGUV Regel 110-007 · Bayerisches GSG · alle abgerufen am 17.10.2026

Kein Rechtsrat. Fristen und Gebühren gelten für das genannte Land oder die genannte Kommune; andere Länder und Kommunen weichen ab.