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Koch reinigt Kochgeschirr in einer Edelstahlspüle

Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Wer in der Gastronomie mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, braucht vor dem ersten Arbeitstag eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – umgangssprachlich oft „Gesundheitszeugnis“ genannt. Sie klärt über Tätigkeits- und Meldepflichten bei bestimmten Krankheiten auf.

Erst- und Folgebelehrung

BelehrungPflichtGrundlage
ErstbelehrungVor Arbeitsbeginn durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt; bei Arbeitsantritt maximal 3 Monate alt§ 43 Abs. 1 IfSG
FolgebelehrungDer Arbeitgeber belehrt die Beschäftigten alle 2 Jahre erneut und dokumentiert dies§ 43 Abs. 4 IfSG

Wer braucht sie?

Betroffen sind alle Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen mit leicht verderblichen Lebensmitteln direkt oder indirekt in Berührung kommen – also Küchen-, Service- und Barpersonal ebenso wie Aushilfen. Die Erstbelehrung nimmt das Gesundheitsamt vor (gegen Gebühr), die regelmäßige Folgebelehrung übernimmt der Betrieb selbst.

Bewahre die Nachweise auf: Sowohl die Bescheinigung der Erstbelehrung als auch die Dokumentation der Folgebelehrungen müssen im Betrieb vorliegen und bei Kontrollen vorgezeigt werden können.

Warum es die Belehrung gibt

Hintergrund ist der Schutz vor lebensmittelbedingten Infektionen. Wer an bestimmten übertragbaren Krankheiten leidet (etwa Salmonellen oder andere Erreger von Durchfallerkrankungen) oder infizierte Wunden hat, darf vorübergehend nicht mit offenen Lebensmitteln arbeiten. Die Belehrung klärt darüber auf, welche Symptome ein Tätigkeitsverbot auslösen und dass Beschäftigte sich in solchen Fällen unverzüglich beim Vorgesetzten melden müssen. Genau deshalb ist sie vor dem allerersten Arbeitstag Pflicht und nicht nachholbar. Für Betriebe heißt das konkret: Kein neuer Mitarbeiter mit Lebensmittelkontakt sollte ohne gültige Erstbelehrung eingesetzt werden, und die zweijährige Folgebelehrung gehört fest in den betrieblichen Kalender – am besten zusammen mit der jährlichen Hygieneschulung.

Ablauf und Nachweis im Betrieb

Die Erstbelehrung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt; die Bescheinigung darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein. Der Betrieb wiederholt die Belehrung anschließend selbst und dokumentiert sie. Bewahren Sie Erstbescheinigung und Nachweise der Folgebelehrungen zusammen mit den Personalunterlagen auf, sodass sie bei einer Kontrolle sofort vorliegen.

Was Beschäftigte melden müssen

Kern der Belehrung sind Tätigkeitsverbote: Wer bestimmte Erkrankungen oder Symptome hat, insbesondere Durchfallerkrankungen, darf mit Lebensmitteln nicht arbeiten. Entscheidend ist, dass Beschäftigte das von sich aus und unverzüglich melden. Das setzt eine Betriebskultur voraus, in der eine solche Meldung keine Nachteile hat, sonst wird sie unterlassen.

Nicht mit der Hygieneschulung verwechseln

Die IfSG-Belehrung ersetzt nicht die lebensmittelhygienerechtliche Schulung, die sich aus der EU-Hygieneverordnung ergibt und Inhalte wie Kühlketten, Kreuzkontamination und Reinigung vermittelt. Beide Pflichten bestehen nebeneinander und werden getrennt nachgewiesen. Zur zweiten siehe Hygiene und HACCP.

Quellen: IHK Schwaben zu § 43 IfSG · IfSG § 43, Stand 2026

Kein Rechtsrat. Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt.