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Person plant einen Wochenplan auf dem Schreibtisch

Mindestlohn & Arbeitszeit

Das Gastgewerbe ist besonders vom Arbeitsrecht betroffen – viele Aushilfen, Minijobs und Schichtarbeit. Die wichtigste Kennzahl ist der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG).

Aktueller Mindestlohn: 13,90 € brutto/Stunde ab 1.1.2026 (2025: 12,82 €; für 2027 sind 14,60 € geplant). Die Minijob-Grenze steigt entsprechend auf 603 €/Monat im Jahr 2026. Diese Werte ändern sich regelmäßig – bitte den Stand prüfen.

Aufzeichnung und Sofortmeldung

PflichtInhaltGrundlage
Mindestlohn13,90 €/h (2026); Minijob-Grenze 603 €/MonatMiLoG
ArbeitszeitHöchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen einhalten + dokumentierenArbZG
SofortmeldungNeue Beschäftigte sofort an den Zoll melden (Gastgewerbe = Sofortmeldebranche)§ 28a SGB IV
AufzeichnungArbeitszeiten aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahrenMiLoG § 17

Weil das Gastgewerbe zu den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen gehört, gelten die Sofortmeldepflicht und eine strenge Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten. Diese Nachweise sind bei Kontrollen des Zolls (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) vorzulegen.

Was Betriebe konkret beachten sollten

Der Mindestlohn gilt pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde – inklusive Vorbereitungs-, Aufräum- und Übergabezeiten. Bei Minijobs ist die Kombination aus Stundenlohn und Monatsgrenze entscheidend: Steigt der Mindestlohn, sinkt automatisch die Zahl der zulässigen Monatsstunden, wenn die Verdienstgrenze nicht überschritten werden soll. Trinkgelder zählen nicht zum Mindestlohn und dürfen nicht angerechnet werden. Für die Arbeitszeit gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes: grundsätzlich maximal acht (ausnahmsweise zehn) Stunden werktäglich, mindestens elf Stunden Ruhezeit und vorgeschriebene Pausen ab sechs Stunden. Weil sich Mindestlohn und Minijob-Grenze regelmäßig ändern, lohnt eine jährliche Prüfung der Arbeitsverträge und Dienstpläne – und eine saubere, zeitnahe Arbeitszeiterfassung, die im Fall einer Zollkontrolle sofort vorgelegt werden kann.

Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht von der Aufzeichnung

Auch wenn Beginn und Ende der Arbeit flexibel liegen, bleibt die Aufzeichnungspflicht bestehen. Sie lässt sich delegieren, die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber. Praktisch bewährt hat sich eine Erfassung, die täglich und zeitnah geführt wird, statt am Monatsende aus dem Dienstplan rekonstruiert zu werden: Rekonstruierte Zeiten fallen bei einer Prüfung auf, weil sie zu glatt sind.

Was oft übersehen wird

Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen auch Umkleide- und Übergabezeiten, wenn sie betrieblich veranlasst sind, sowie das Aufräumen nach Betriebsschluss. Ebenso ist die Pausenregelung kein Ermessen: Pausen müssen im Voraus feststehen und tatsächlich genommen werden. Eine durchgearbeitete Schicht mit rechnerisch abgezogener Pause ist ein Verstoß, der bei einer Kontrolle regelmäßig auffällt.

Änderungen einmal jährlich nachziehen

Mindestlohn und Minijob-Grenze werden regelmäßig angepasst. Setzen Sie sich einen festen Termin zum Jahreswechsel, an dem Arbeitsverträge, Stundensätze und die zulässige Monatsstundenzahl der Minijobs überprüft werden. Wie sich geänderte Stundensätze auf die Personalkostenquote auswirken, lässt sich im Dienstplanrechner direkt durchrechnen.

Quellen: MiLoG (gesetze-im-internet) · Mindestlohnkommission · MiLoG, Stand: Wert 2026

Kein Rechtsrat. Verbindlich sind Zoll, Steuerberater und aktuelle Gesetzeslage.