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Buffet-Aufbau mit Edelstahl-Gastronorm-Behältern

Mehrwegangebotspflicht für To-Go

Seit dem 1. Januar 2023 müssen gastronomische Betriebe, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Einweg-Kunststoffverpackungen anbieten, dieselben Produkte auch in Mehrweg anbieten. Geregelt ist das in den §§ 33 und 34 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Die wichtige Ausnahme

Kleine Betriebe sind ausgenommen, wenn sie höchstens 80 m² Verkaufsfläche UND höchstens 5 Beschäftigte haben. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Auch ausgenommene Betriebe müssen aber Mehrweg befüllen, wenn Kundschaft ein eigenes Gefäß mitbringt.

Zusammenhang mit LUCID und Einwegkunststofffonds

PflichtInhaltStand
MehrwegangebotspflichtTo-Go auch in Mehrweg anbieten (Ausnahme ≤80 m² UND ≤5 MA)seit 1.1.2023
LUCID-RegistrierungInverkehrbringer von Einwegverpackungen im LUCID-Register anmeldenPflicht
Einwegkunststofffonds (EWKF)Abgabe für Einweg-Kunststoff-To-Go; Registrierung beim UBA (DIVID)Abgabe seit 2024, 1. Zahlung 2025

Wer To-Go anbietet, sollte also drei Dinge im Blick haben: das Mehrweg-Angebot, die Registrierung der eigenen Verpackungen (LUCID) und – seit 2024 – die Abgabe an den Einwegkunststofffonds. Bußgelder bei Verstößen gegen das VerpackG reichen bis in den fünfstelligen Bereich.

Mehrweg in der Praxis

Für die Umsetzung stehen mehrere Wege offen: ein eigenes Pfandsystem mit standardisierten Bechern und Schalen oder der Anschluss an einen der überregionalen Mehrweg-Poolanbieter, bei denen Gäste das Gefäß in jedem teilnehmenden Betrieb zurückgeben können. Wichtig ist, dass das Mehrweg-Angebot nicht teurer sein darf als die Einwegvariante und gut sichtbar kommuniziert wird. Auch mitgebrachte Gefäße der Gäste müssen befüllt werden, sofern es die Hygiene zulässt – hier hilft ein klarer Ablauf an der Ausgabe (Gefäß auf ein Tablett stellen, nicht über die Arbeitsfläche reichen). Prüfen Sie früh, ob Ihr Betrieb unter die 80-m²-Ausnahme fällt; selbst dann bleibt die Befüllpflicht für mitgebrachte Behälter bestehen.

Was auf die Karte und an die Theke gehört

Das Mehrwegangebot muss erkennbar sein, bevor der Gast bestellt. In der Praxis heißt das: ein Hinweis dort, wo bestellt wird, also an der Theke, auf der Karte und im Bestellprozess des Lieferdienstes. Ein Aushang im Hinterausgang genügt nicht. Der Preis für die Mehrwegvariante darf die Einwegvariante nicht übersteigen; ein Pfand ist zulässig, weil es zurückerstattet wird.

Rücknahme organisieren

Wer Mehrweg anbietet, muss die eigenen Gefäße auch zurücknehmen und reinigen. Das braucht Spülkapazität, Lagerplatz für Leergut und eine klare Regelung, wer Rückläufer annimmt und prüft. Bei einem Poolsystem verlagert sich der Aufwand auf Logistik und Abrechnung, dafür können Gäste betriebsübergreifend zurückgeben.

Mitgebrachte Gefäße

Die Pflicht, mitgebrachte Behälter zu befüllen, bleibt auch für kleine Betriebe bestehen, die unter die Flächen- und Personalausnahme fallen. Hygienisch sauber gelöst wird das, indem das Gefäß des Gastes nicht auf die Arbeitsfläche gestellt und nicht mit Küchengerät berührt wird, etwa über ein Tablett und das Umfüllen aus einem betriebseigenen Behälter.

Quellen: Umweltbundesamt: Mehrwegangebotspflicht · UBA: Einwegkunststofffonds · VerpackG §§ 33/34, Stand 2026

Kein Rechtsrat. Zuständig sind UBA/Zentrale Stelle Verpackungsregister.